Allgemeine Mietbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TWS Spedition und TWS
Tiefbau HIER
A.
Allgemeines
1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem TWS-Programm
gelten die nachfolgenden Bedingungen. Die Bedingungen sind nicht
nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Mieter, sie gelten
zugleich für sämtliche späteren Vereinbarungen mit dem Mieter,
ohne dass es zu einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
2. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich
erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen unwirksam
sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die
Rechtswirksamkeit der Vereinbarung bleibt ebenfalls davon unberührt.
4.
Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vom Vermieter erklärt wurde.
5. Schadensansprüche aus Verschulden bei
Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung oder aus
im Zusammenhang mit dem Vertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen
ebenso wie aus einer eventuellen Verpflichtung zur Aufklärung über
Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten und
Wartungserfordernissen der Mietsache werden ausgeschlossen, soweit
sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters
beruhen.
B.
Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung
1. Der Vermieter hat die Mietsachen in betriebsfähigem
Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen.
Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf
den Mieter über. Die Mietsache wird – soweit vereinbart – auf
eigene Kosten und Gefahr des Mieters vom Betriebsgelände des
Vermieters abgeholt und zu diesem nach Ablauf der Mietzeit zurückgebracht.
Bei An- und Abtransport durch den hierzu gesondert beauftragten
Vermieter handeln die eingesetzten Personen als Erfüllungsgehilfen
des Mieters.
2. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache rechtzeitig vor
Absendung/Abholung zu besichtigen. Sollte die bestellte Mietsache
vom Mieter nicht zum vereinbarten Termin abgeholt werden, so
besteht für den Mieter kein Anspruch auf Übergabe dieser
Mietsache. Der Vermieter wird sich bemühen, eine gleichartige
Mietsache zu liefern.
3. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den
einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache
und den Umfang des Zubehörs. Verborgene Mängel sind
unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen.
4. Die Kosten zur Behebung von Mängeln, die der Vermieter zu
vertreten hat oder die von ihm anerkannt werden, trägt dieser.
Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich Gelegenheit zu geben,
diese Mängel zu beseitigen. Nach Absprache kann der Mieter die
Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen.
Der Vermieter trägt dann nur die Kosten, die ihm selber
entstanden wären.
5.
Weitere Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
6. Der Mieter haftet für Schäden, die während der
Verwendung der Mietsache bei ihm oder bei Dritten entstehen. Der
Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch
Verschulden des Personals entstanden sind, das auf Anforderung des
Mieters vom Vermieter gestellt wird, soweit sie nicht auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Dieses Personal gilt als Erfüllungs-
oder Verrichtungsgehilfen des Mieters.
C.
Berechnung und Zahlung der Miete
1. Die Miete ist im voraus ohne Abzug zu zahlen.
2. Grundlage für die Berechnung der Mieten und Nebenkosten
sind die Angaben in der Preisliste, die zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrages gilt und dem Mieter bekannt ist,
sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wird.
3. Soweit Rechnungserstellungen für gesonderte Arbeiten oder
aufgrund besonderer Nutzungszeiten durch den Vermieter vereinbart
sind, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
4. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
zu zahlen.
5. Der Mietberechnung wird eine tägliche Schicht bis zu acht
Stunden von Montag bis Freitag zugrunde gelegt. Kürzere
Mietzeiten können nicht vereinbart werden. Eine längere tägliche
Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
6. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich,
so ist ein Mehrschichtzuschlag von 50 % auf den täglichen
Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag
wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur über das
Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so gilt ein Zuschlag
von 50 % auf die Tagesmiete als vereinbart.
7. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf.
erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu
tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind
ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf
Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt,
anderenfalls vom Beauftragten des Vermieters festgehalten werden.
Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden
gesondert vereinbart.
8.
Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe
(Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile
u.a.) werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.
9. Werden während der Vertragsdauer die Mietpreise verändert,
so ist vereinbart, dass der Vermieter den Mitpreis nach Ablauf
eines Monats nach der Änderung anhand der dann gültigen
Mietpreisliste fordern darf. Beide Vertragsparteien sind
berechtigt, bis zum Ablauf dieses Monats den Vertrag zu kündigen.
10. Wird in der Rechnung des Vermieters eine nach dem Kalender
bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Mieter nach
Ablauf dieser Frist für die Zahlung in Verzug. Dieses gilt unabhängig
davon, dass spätere Zahlungsaufforderungen folgen können. Vom
Verzugsbeginn an hat der Mieter bankübliche Zinsen zu zahlen.
11.
Die Sondervereinbarungen über den Mietzins, die zugunsten
des Mieters von der gültigen Mietpreisliste abweichen, gelten nur
bei Einhaltung folgender Bedingungen. Der Mieter muss die
laufenden Rechnungen/ Zwischenrechnungen
innerhalb der jeweils gesetzlichen Frist bezahlen und darf
von der vereinbarten Mietzeit nicht abweichen. Wird keine der
Bedingungen oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die
Mietpreise der beim Vertragsabschluss gültigen Mietpreisliste von
Anfang an als vereinbart.
12. Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache wirksam
vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30
Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.
13. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten und jeweils fälligen
Mietschuld die ihm zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, bei
denen er die Mietsache einsetzt, an den Vermieter ab. Die
Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber.
14. Eine Aufrechnung mit der Forderung des Vermieters ist nur
dann zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter
Anspruch gegen den Vermieter zusteht oder ein Anspruch vom
Vermieter anerkannt wird.
15. Bei Ausfall der Mietsache ist der Mieter zu einer
entsprechenden Mietminderung berechtigt, sofern er dem Vermieter
unverzüglich den Stillstand der Nutzung anzeigt und die gründe für
den Ausfall nicht von dem Mieter zu vertreten sind. Der Vermieter
ist berechtigt, den Schaden zu beheben oder ein Ersatzgerät zu
stellen. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der Schaden, der zum
Ausfall führte, nicht von ihm zu vertreten ist.
16. Leistet der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins, so ist
der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen
und die Mietsache herauszuverlangen. Das gleiche gilt für den
Fall, dass sich der Mieter aus anderen Verträgen mit der TWS im
Zahlungsverzug befindet. Auch für den Fall, dass Gründe
vorliegen, aus denen die Zahlungsschwierigkeiten des Mieters
erkennbar sind, kann der Vermieter kündigen und die Herausgabe
verlangen. De Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis
mit der Herausgabe der Mietsache an den Vermieter. Ein Zurückbehaltungsrecht
des Mieters besteht nicht.
17. Vermietung ist eine Dienstleistung und daher nicht
skontierfähig.
18. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf entstandene
Kosten, danach auf entstandene Zinsen und danach auf die
Hauptforderung angerechnet.
19. Übernimmt der Mieter die Mietgegenstände von einem früheren
Vertragspartner des Vermieters, so wird die Preisfestsetzung neu
mit dem Vermieter getroffen. Anrechnungen aus früheren
Abrechnungen finden nicht statt. Dem Mieter steht auch kein Recht
auf Verrechnungen oder Aufrechnungen gegenüber dem Vermieter aus
dem anderen Vertragsverhältnis zu.
D.
Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe der Mietsache
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Die Ausgabe
der Mietsache erfolgt am Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 19.00
Uhr, am Freitag von 7.00 bis 18.00 Uhr. Der Tag der
Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen
schriftlich vereinbart sein.
2.
Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es der
schriftlichen Mitteilung an den Vermieter und dessen schriftlicher
Bestätigung. Die Verlängerung der Mietzeit kann von einer
Zahlung des Mietzinses für die zurückliegende Mietzeit abhängig
gemacht werden.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung
der Mietsache rechtzeitig dem Vermieter vorher anzuzeigen.
4. Der Mieter ist verpflichtet - unabhängig von der im
Vertrag bezeichneten Mietzeit -, die Freimeldung der Mietsache dem
Vermieter schriftlich anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der
Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter oder durch
schriftliche Freimeldung an den Vermieter.
5. Die Rücklieferung hat den unter D Ziffer 1 genannten
Tageszeiten zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn die Mietsache
mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem
Zubehör dem Vermieter wieder am Ort der Auslieferung übergeben
wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort
eintrifft. Bei vereinbarter Übergabe an einen neuen Mieter endet
die Mietzeit mit Abholung oder Absendung an den neuen Mieter. Die
Mietzeit verlängert sich jedoch – auch unter Berücksichtigung
des Buchstaben D Ziffer 4 – wenn der Mieter seiner
Unterhaltspflicht nach E Ziffer 1 nicht nachgekommen ist und die
unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
6. Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der
Mieter die genaue Übergebzeit mit dem Vermieter bis 15.00 Uhr an
dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei
langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die
Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann
die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten
hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel,
keine Person zur Übergabe vorhanden), so verlängert sich die
Mietzeit entsprechend und der Mieter hat die Kosten einer erneuten
Anfahrt zu tragen. Die Mietsache ist erneut freizumelden.
7. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur
vereinbarten Zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter
unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung
zu verlangen. Die Obhutpflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung
bestehen.
8. Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache in
transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden
entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis
berechnet.
9.
Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen
und vom Mieter oder einem Vertreter des Mieters zu unterzeichnen.
Ist niemand für den Mieter anwesend, so ist der Vertreter des
Vermieters zu verbindlichen Feststellungen berechtigt.
10.
Für Reparaturarbeiten, die zu Lasten des Mieters durchgeführt
werden, kann der Vermieter eine andere Firma beauftragen. Eine
Rechnungsstellung erfolgt dann von dieser Firma direkt an den
Mieter.
E.
Unterhaltspflicht des Mieters
1.
Der Mieter ist verpflichtet:
a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung
und Witterungseinflüssen zu schützen. Eine Nutzungsänderung der
gemieteten Gegenstände ist nicht zulässig. Verstöße hiergegen
berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des
Mietvertrages. Der Vermieter behält sich in diesen Fällen
Schadenersatzansprüche vor
b) für sach- und fachgerechte Wartung der Mietsache Sorge zu
tragen und sie während der Mietzeit in betriebsfähigem und
sauberen Zustand zu halten. Für erforderliche turnusmäßige
Inspektionen (UVV, HU, BSU) hat der Mieter den Vermieter zu
beauftragen, die Kosten trägt der Mieter. Der Mieter ist
verpflichtet, Motor- und Hydraulikölstände sowie den Wasserstand
der Batterien täglich zu überprüfen und ggf. kostenlos aufzufüllen.
Für Schäden, die auf Betriebsstoffmängel zurückzuführen sind,
haftet der Mieter.
c) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und
fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen
Ersatzteilen auf Kosten des Mieters durch den Vermieter vornehmen
zu lassen, es sei denn, der Mieter und seine Hilfspersonen haben
nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet.
d) der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen
dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter
Dritter ausgesetzt ist.
e) die Mietsache in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem,
vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzuliefern. Fremdes
Eigentum ist zu entfernen, Zubehör bereitzustellen.
Die Rücknahme erfolgt unter
dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen
Zustandes, soweit dieser nicht bereits bei Übergabe bestätigt
wird.
2. Wird die Mietsache nicht in dem Zustand zurückgegeben, wie
es unter E Ziffer 1e bezeichnet ist, so ist der Vermieter
berechtigt, diesen Zustand bei Erstattung der Kosten herzustellen.
Er ist insbesondere berechtigt, die Beseitigung von Schäden
vorzunehmen. Der Vermieter benachrichtigt dazu den Mieter und gibt
ihm die Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen.
Verzichtet der Mieter auf eine Überprüfung, so ist der Vermieter
berechtigt, die Schäden zu beheben und dem Mieter die
entsprechenden Kosten zu berechnen. Der Mieter hat nachzuweisen,
dass der entstandene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist.
Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch
dieser vom Mieter zu ersetzen. Ist eine Instandsetzung der
Mietsache nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, den
Neuanschaffungspreis zu zahlen.
3. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu
beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich, dass er die
benötigten Ersatzteile in gleicher Frist zu gleichen Kosten wie
der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, die
Ersatzteile selbst zu beschaffen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den
Standort und die Art des Einsatzes der Mietsache von dem Mieter zu
verlangen. Er darf jederzeit die Mietsache untersuchen lassen. Der
Mieter ist verpflichtet, die Untersuchung zuzulassen und das
Betreten des Einsatzortes zu gestatten oder eine notwendige
Erlaubnis von Dritten beizubringen.
5. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder
entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder
durch ihn zugelassene Werbung an den Mietsachen betreiben oder
betreiben lassen. Werbung des Vermieters oder durch ihn
zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden.
Der Mieter ist dabei nicht berechtigt, den Mietzins zu mindern.
F.
Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland bzw. im Umkreis von 50 km ausgehend vom im Vertrag
benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis des
Vermieters gestattet.
2. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche
Sondergenehmigungen sowie Absperrmaßnahmen hat der Mieter auf
eigene Kosten zu besorgen.
3. Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters
weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung
der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des
Vermieters wie dass Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber
Dritten an der Mietsache. Unabhängig davon ist es Angelegenheit
des bisherigen Mieters, die Übernahme durch Dritte
sicherzustellen. Solange keine rechtswirksame vertragliche Übernahme
durch Dritte vorliegt, haftet der bisherige Mieter weiterhin gegenüber
dem Vermieter.
4. Für den Fall, das Dritte Rechte in Form von Pfändungen
oder andere Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter
verpflichtet, den Vermieter unverzüglich davon zu unterrichten
und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu
setzen.
5. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der
Mieter für die dem Vermieter daraus entstehenden Schäden
ersatzpflichtig.
G.
Verlust oder Beschädigung der Mietsache
1. Im Schadensfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich
schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des
Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl oder größeren
Beschädigungen durch Dritte ist eine Anzeige bei der Polizei zu
erstatten.
2.
Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter gleichwertigen
Ersatz zu leisten.
3. Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer Beschädigung,
wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen
Totalverlust gleichkommt.
4. Der Vermieter kann Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe
nach dem Neuanschaffungspreis bemessen wird.
5.
Bis zum Eingang der vollständigen Ersatzleistung ist der
vereinbarte Mietzins in Höhe von 75 % weiter zu zahlen.
6. Für sonstige Beschädigungen ist der Mieter in Höhe der
Reparaturkosten schadensersatzpflichtig.
7. Der Mieter wird von seiner Ersatzpflicht auch dann nicht
befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch Einwirkung
höherer Gewalt, wie z.B. bei Sturmschäden, entstanden sind.
8. Dem Mieter steht es frei, einen geringen Schaden
nachzuweisen.
H.
Verjährungsfrist für Ersatzansprüche
Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen
Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder
der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung
des Sachverhaltes durch den Vermieter. Ansprüche des Vermieters
wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden
daher erst zwei Monate nach Rückgabe der Mietsache fällig.
I.
Versicherungen
1. Der Mieter ist zur Versicherung der Mietsache verpflichtet
gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl. Wünscht
der Mieter den Abschluss einer Versicherung durch den Vermieter,
so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Versicherungsprämien
sind vom Mieter zu tragen.
2. Bei Ausbleiben, Fehlen oder Erkrankungen des Fahrers
besteht ein Anspruch des Mieters auf eine zeitlich entsprechende
... (Text fehlt)
3. Wird die Mietsache ohne Bedienungspersonal vermietet, hat
der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer
Facharbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen
der UVV und entsprechend den Bestimmungen der StVO vorgenommen
wird. Ggf. werden Mitarbeiter des Mieters eingewiesen, dann sind
nur diese zum Bedienen berechtigt und müssen dies schriftlich
bestätigen.
J.
Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich
zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der
Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, Magdeburg.
2. Winterregelungen müssen gesondert vor Mietbeginn
vereinbart werden. Wird die Mietsache auch bei Arbeiten
eingesetzt, die bei Frost durchführbar sind, so erfolgt keine
Winterregelung.
3. Für die Anmietung von Großgeräten, Arbeitsbühnen,
WC-Kabinen, Baustellenabsicherungsgeräten und mobilen Gebäuden/Containern
gelten die Ergänzungsbedingungen (siehe gesonderten Text).
4. Im übrigen gelten für Speditionsgeschäfte die
Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen in ihrer jeweils gültigen
Fassung und – soweit anwendbar – die AGNB und GNT.
|